Arbeitszeugnis – Rechtliche Grundsätze
Arbeitszeugnis – Rechtliche Grundsätze
Wahrheitspflicht
Die Beurteilungsaspekte müssen wahr sein und den Tatsachen entsprechen und müssen für den künftigen Arbeitgeber ein „berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse“ darstellen. Dabei ist zu bedenken, dass sie nur dann als gegeben angesehen werden, wenn sie über den gesamten Beschäftigungszeitraum charakteristisch waren. Einmalige oder kurzzeitige Vorkommnisse, welcher Art auch immer, sind in dieser Hinsicht also nicht zu berücksichtigen und dürfen nicht aufgenommen werden. Bei der Gesamtbeurteilung, die das Arbeitszeugnis ja darstellen soll, sind folglich nur diejenigen Tatsachen von belang, die sich dauerhaft auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben.
Der Arbeitgeber ist …