Arbeitszeugnis – Rechtliche Grundsätze

Arbeitszeugnis – Rechtliche Grundsätze

Wahrheitspflicht

Die Beurteilungsaspekte müssen wahr sein und den Tatsachen entsprechen und müssen für den künftigen Arbeitgeber ein “berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse” darstellen. Dabei ist zu bedenken, dass sie nur dann als gegeben angesehen werden, wenn sie über den gesamten Beschäftigungszeitraum charakteristisch waren. Einmalige oder kurzzeitige Vorkommnisse, welcher Art auch immer, sind in dieser Hinsicht also nicht zu berücksichtigen und dürfen nicht aufgenommen werden. Bei der Gesamtbeurteilung, die das Arbeitszeugnis ja darstellen soll, sind folglich nur diejenigen Tatsachen von belang, die sich dauerhaft auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, negative Kriterien überhaupt oder in Vollständigkeit zu erwähnen. Auch dieser Fall ist denkbar und unter besonderen Umständen für alle Beteiligten eine tragbare Lösung.

Wohlwollen

Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf in seiner Form keine ungerechtfertigte Schwächung des Arbeitnehmers darstellen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 26. November 1963 und ist bis heute vielfach bestätigt worden.

Vollständigkeit

Das Arbeitszeugnis darf keine Lücken enthalten und Aspekte aussparen, die der Leser normalerweise erwarten würde. Damit sind dem jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsfeld entsprechende Schlüsseleigenschaften gemeint: Ehrlichkeit eines Buchhalters, Sprachfertigkeit eines Telefonisten oder Autorität einer Führungskraft. Sind diese Eigenschaften nur kurz und unzureichend beschrieben, liegt ein eindeutiger Mangel des Zeugnisses vor. In diesem Falle sollten sie Nachbesserung verlangen und sich in diesem Punkt nicht nachgiebig zeigen.

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