Agentur für Arbeit Göttingen
Berufsinformationszentrum BIZ Emden
Agentur für Arbeit Emden
Berufsinformationszentrum (BIZ) Emden
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26723 Emden
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Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag von 8.00 bis 16.00Uhr
Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr
Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr…
Berufsinformationszentrum BIZ Celle
Agentur für Arbeit Celle
Berufsinformationszentrum (BIZ) Celle
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Agentur für Arbeit
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Agentur für Arbeit
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Öffnungszeiten:
08:00 Uhr – 15:30 Uhr Montag – Mittwoch
08:00 Uhr – 18:00 Uhr Donnerstag
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Berufsinformationszentrum BIZ Braunschweig
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Berufsinformationszentrum (BIZ) Braunschweig
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Agentur für Arbeit Braunschweig
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Montag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr…
Arbeitszeugnis – Form des Arbeitszeugnisses
Form
Vorschriften über die besondere Form eines Arbeitszeugnisses bestehen nicht. Es gibt jedoch bestimmte Mindestanforderungen, die es zu erfüllen gilt. So muss der Text mit Schreibmaschine oder PC erstellt werden auf einem Blatt des Formats DIN A4. Rechtschreibfehler oder grammatikalische Fehler müssen ggfls. berichtigt werden.
Formulierung
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2003 heißt es:
Dem Arbeitgeber ist nicht vorgegeben, welche Formulierungen er im Einzelnen verwendet. Auch steht ihm frei, welches Beurteilungsverfahren er heranzieht. Der Zeugnisleser darf nur nicht im Unklaren gelassen werden, wie der Arbeitgeber die Leistung einschätzt.
Daraus geht klar hervor, dass Freiheit besteht hinsichtlich der …
Berufsinformationszentrum BIZ Bremerhaven
Agentur für Arbeit Bremerhaven
Berufsinformationszentrum (BIZ) Bremerhaven
im Rundbau der Agentur für Arbeit
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Mo/ Di 8.00 – 16.00 Uhr
Mi 8.00 – 13.00 Uhr
Do 8.00 – 18.00 Uhr
Fr 8.00 – 13.00 Uhr…
Berufsinformationszentrum BIZ Bremen
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Mo. + Di. von 8.00 bis 16.00 Uhr
Mi. + Fr. von 8.00 bis 13.00 Uhr
Do. von 8.00 bis 18.00 Uhr…
Arbeitszeugnis – Rechtliche Grundsätze
Arbeitszeugnis – Rechtliche Grundsätze
Wahrheitspflicht
Die Beurteilungsaspekte müssen wahr sein und den Tatsachen entsprechen und müssen für den künftigen Arbeitgeber ein „berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse“ darstellen. Dabei ist zu bedenken, dass sie nur dann als gegeben angesehen werden, wenn sie über den gesamten Beschäftigungszeitraum charakteristisch waren. Einmalige oder kurzzeitige Vorkommnisse, welcher Art auch immer, sind in dieser Hinsicht also nicht zu berücksichtigen und dürfen nicht aufgenommen werden. Bei der Gesamtbeurteilung, die das Arbeitszeugnis ja darstellen soll, sind folglich nur diejenigen Tatsachen von belang, die sich dauerhaft auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, negative Kriterien überhaupt …
Arbeitszeugnis – Gesetzeslage und Rechtsprechung
Arbeitszeugnis – Gesetzeslage und Rechtsprechung
Nach § 109 (Zeugnis) der Gewerbeordnung gilt folgendes:
…(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses
Arbeitszeugnis – Einführung
Arbeitszeugnis Einführung
Ein Arbeitszeugnis (In Österreich auch Dienstzeugnis ) ist eine vom Arbeitgeber üblicherweise nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellte Bescheinigung über die persönliche Arbeitsleistung und Qualifikation des Arbeitnehmers. Außerdem enthält es Informationen über das dienstliche Verhalten, die oft in sehr verklausulierter ausformuliert sind. Damit sind wir schon bei einem der wichtigsten Charakteristika eines Arbeitszeugnisses: Jedes Wort ist gewichtig und das auf eine gewöhnungsbedürftige Weise. Da ein Arbeitszeugnis nach geltender Rechtsprechung „wohlwollend“ formuliert sein muss, hat sich eine Art Code etabliert, anhand dessen Arbeitgeber untereinander Informationen mitzuteilen versuchen, die für den unbedarften Leser kaum lesbar sind. Auf diese „Geheimsprache“ werden wir …