Arbeitskleidung, was sind die steuerlichen Möglichkeiten

Moderne, saubere Firmenwagen und eine einheitliche Arbeitskleidung. Dies ist zum Beispiel das perfekte Aushängeschild für einen seriösen Handwerksbetrieb. Aber auch in vielen anderen Branchen wie der Gastronomie, Hotellerie und im Einzelhandel finden einheitlich und adrett gekleidete Mitarbeiter großen Zuspruch. Welche steuerlichen Möglichkeiten haben Arbeitnehmer bei der Arbeitskleidung.

Nicht jede Berufsbekleidung kann steuerlich geltend gemacht werden

Früher konnten die Jeans, Shirts und Sneaker als Berufsbekleidung abgesetzt werden. Da die Finanzbeamten bei den Steuererklärungen genauer hinschauen, ist dies heutzutage sehr schwer geworden und fast unmöglich. Besonders betroffen sind Branchen, die keine berufstypischen Kleidungen tragen. Die Mitarbeiter in den Finanzämtern prüfen mittlerweile genau, ob das Arbeitsoutfit nicht auch in der Freizeit getragen werden kann. Ist dies der Fall, entfällt der Steuervorteil. Gleiches gilt auch für ein weißes Hemd oder ein neutrales Arbeitsshirt. Die Oberbekleidung kann nur dann abgesetzt werden, wenn ein Firmenemblem dauerhaft angebracht ist. Anzüge sind außer bei Geistlichen, Bestattern oder bei Oberkellnern in renommierten Häusern ebenfalls nicht mehr als Arbeitskleidung absetzbar. Es besteht bei diesen Kleidungsstücken immer die Möglichkeit, dass sie für private Zwecke getragen werden. Die Berufsbekleidung muss laut Finanzamt immer die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung erfüllen. Ist dies der Fall, wird der steuerliche Vorteil anerkannt und auch die Reinigungskosten übernommen. Für Arbeitskleidung ohne Belege können pauschal 110 Euro geltend gemacht werden. Diese Summe wird von den Finanzämtern oft nicht geprüft.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellt, entfällt der steuerliche Vorteil

In vielen Hotels oder auch im Einzelhandel tragen die Mitarbeiter oftmals Einheitskleidung, die mit dem Firmenlogo verziert ist. Diese Shirts, Jacken und Hosen werden bei seriösen Arbeitgebern gestellt. In vielen Fällen unterschreibt der Arbeitnehmer nur den Empfang und muss die Kleidung bei Kündigung meist zurückgeben. Wenn der Arbeitgeber die Berufsbekleidung stellt, kann sie der Arbeitnehmer bei der Steuererklärung nicht geltend machen. In der Regel ist es so, dass der Arbeitnehmer seine gestellte Arbeitskleidung zu Hause wäscht. Die anfallenden Reinigungskosten für die Arbeitskleidung kann der Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Ein Handwerker, der an fünf Arbeitstagen die Woche frische Kleidung trägt, kann für das Waschen, Trocknen und Bügeln in etwa 200 Euro bei seinem Finanzamt ansetzen.

Muss Schutzkleidung getragen werden, ist der Arbeitgeber in der Pflicht

In vielen verschiedenen Berufen der Industrie, Baugewerbe, Handwerk oder auch in der Medizin ist das Tragen von geeigneter Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben. Zu dieser Schutzkleidung zählen zum Beispiel Helme, Schutzbrillen, Handschuhe, Sicherheitsschuhe oder spezielle Schutzanzüge. Immer wenn diese Kleidungsstücke vorgeschrieben sind, muss der Arbeitgeber die Kosten dafür tragen. Bestimmte Klauseln in einem Arbeitsvertrag, die den Mitarbeiter zur kompletten oder teilweisen Kostenübernahme der Schutzkleidung verpflichten, sind in der Regel immer unwirksam. Dadurch entfallen aber auch die steuerlichen Vorteile für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist in diesen berufen verpflichtet, die vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht und muss darauf achten, dass die bereitgestellte Kleidung bei der Arbeit getragen wird.

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