Mobbing – Fünfstufiges Mobbing Phasenmodell nach Leymann 5

Phase 5: Ausschluss des Gemobbten

Wie zuvor bereits erläutert, löst eine Versetzung das Mobbingproblem nicht. Dies merkt schließlich auch die Personalabteilung und greift in dieser Phase zu anderen Mitteln. Da arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen eine Kündigung von Seiten des Betriebs verhindern, rät man dem Mitarbeiter, selbst zu kündigen. Als Anreiz hierfür verspricht man ihm ein positives Zeugnis auszustellen.
Meist wird die Kündigung infolge schwerer psychischer Schädigung unterschrieben, womit der Mobbingfall für die Firma abgeschlossen wäre. Ist dies jedoch nicht der Fall, wird durch Ausgrenzung und Isolation versucht, das Opfer umzustimmen und so das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Der …

Mobbing – Fünfstufiges Mobbing Phasenmodell nach Leymann 3-4

Phase 3: Der Fall wird offiziell, arbeitsrechtliche Sanktionen

In diesem Stadium ist ein Eingreifen von Seiten des Betriebsrates, der Personalabteilung, Geschäftsleitung oder anderen Verantwortlichen unumgänglich. Das Opfer hat in diesem fortgeschrittenen Abschnitt beinahe keine Möglichkeit mehr, sich ohne fremde Hilfe zur Wehr zu setzen, liegt die Schuld doch gänzlich beim Gemobbten. So jedenfalls versuchen sich die Täter aus der Affäre zu ziehen. Die betroffene Person reagiert häufig mit Fehlzeiten und psychosomatischen Beschwerden; die Vorgesetzten mit Versetzungen, Kündigungen und Abmahnungen, um damit das Problem zu lösen.
Doch diese Maßnahmen führen meist zu keiner Beseitigung des Konflikts, …