Zuletzt haben viele Unternehmen ihre Mitarbeiter während der Corona-Pandemie in die Kurzarbeit geschickt. Für Angestellte und Lohnarbeiter bedeutete dies eine Verkürzung der regulären Arbeitszeit und damit einhergehend auch Ausfälle beim Nettoentgelt. Ein Teil der Differenz zum Normalverdienst kompensiert das Kurzarbeitergeld. Doch auch im Hinblick auf den Alltag ergeben sich einige Änderungen. Arbeitnehmer sollten deshalb genaustens darüber informiert sein, welche Rechte und Pflichten in Zeiten von Kurzarbeit gelten.
Sinn und Zweck von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Die Maßnahme der Kurzarbeit soll Arbeitsplätze während Krisen oder erheblichen Konjunkturflauten erhalten. Wenn Unternehmen kaum noch an Aufträge kommen oder in schwerwiegende finanzielle Problemlagen geraten, würden sie in der Regel Mitarbeiter entlassen. Um dies zu verhindern, können die Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Dies bedeutet eine Verkürzung der regulären Arbeitszeit, wodurch der Arbeitgeber Personalkosten einspart. Das Kurzarbeitergeld gleicht die Verdienstausfälle auf Arbeitnehmerseite zu einem gewissen Teil aus und trägt dazu bei, vorhandene Jobs zu sichern, ohne, dass die von der Kurzarbeit betroffenen Belegschaft in Geldnot gerät. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld leisten einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der gesamten wirtschaftlichen Lage in Ausnahmesituationen wie Finanzkrisen oder zuletzt während der Corona-Pandemie.
Voraussetzungen und Dauer der Kurzarbeit
In den meisten Fällen genügt es, wenn für die Anordnung von Kurzarbeit eine einfache Betriebsvereinbarung getroffen wird. Sofern in dem betroffenen Unternehmen ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitspracherecht bei der vertraglichen Regelung der Arbeitszeitverkürzung. Zu den Punkten, die explizit aufgeführt sein müssen, gehören:
- Nennung der betroffenen Mitarbeiter
- Neuverteilung des vorhandenen Arbeitsvolumens
- Beginn und Dauer der Maßnahmen
Die Dauer ist für Arbeitnehmer besonders relevant, da diese maximal zwölf Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen können. Dieser Zeitraum kann jedoch unterbrochen werden, wenn vorübergehend eine Verbesserung der Auftragslage in Sicht ist. Sollte die Unterbrechung länger als drei Kalendermonate anhalten, können Arbeitnehmer erneut die volle Bezugsdauer von zwölf Monaten in Anspruch nehmen.
Hauptleistungspflichten
Auch während der Kurzarbeit gelten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Hauptleistungspflichten. Gemeint sind damit einerseits die Verpflichtung für den Mitarbeiter, seiner Arbeit nachzugehen und andererseits die Pflicht des Arbeitgebers, die festgelegte Vergütung zu zahlen. Selbstverständlich verändern sich die Modalitäten hinsichtlich der vertraglich geforderten Arbeitszeit und des ausgezahlten Nettoentgelts durch die Einführung der Kurzarbeit. Am eigentlichen Arbeitsverhältnis ändert sich in diesem Zeitraum jedoch nichts.
In welcher Höhe Kurzarbeitergeld gezahlt wird
Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, hängt vom Gehalt oder Lohn ab, den der Arbeitnehmer im Normalfall ausgezahlt bekommt. Ausschlaggebend ist der Nettoverdienst – also die Vergütung nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Zu letzteren zählen neben Beiträgen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auch Anteile zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent dieses Nettowerts für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichszahlung von der Agentur für Arbeit. Mitarbeiter mit Kindern dürfen sich zusätzlich über 7 Prozent mehr freuen.
Informationsrechte und Datenschutz
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer ein Anrecht darauf, vollumfänglich informiert zu werden, weshalb Arbeitgeber rechtzeitig über die Kurzarbeit und die Auswirkungen aufklären müssen. Dies schließt auch Angaben zur Höhe und Dauer der Zahlungen des Kurzarbeitergeldes mit ein. Zulässig sind sowohl Mitteilungen auf dem schriftlichen Weg als auch persönliche Gespräche mit den betroffenen Teilen der Belegschaft. Darüber hinaus gelten selbstverständlich umfassende Datenschutzmaßnahmen. Unternehmen, die Kurzarbeit anordnen, müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten nach geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und vor unberechtigtem Zugriff sowie Missbrauch geschützt sind.
Aufnahme von Nebentätigkeiten
Viele Arbeitnehmer möchten Verdienstausfälle in Zeiten von Kurzarbeit gerne mit einem Nebenjob ausgleichen. Prinzipiell dürfen Mitarbeiter sich einen Nebenjob suchen. Allerdings gelten dieselben Bestimmungen, die auch nach Aufhebung der Arbeitszeitverkürzung zu beachten sind. So darf eine weitere Tätigkeit nicht dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer zu wenig Erholung bekommt und aufgrund dessen die Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber nicht mehr ordnungsgemäß erledigen kann. Außerdem dürfen sich die Arbeitszeiten nicht überschneiden. Wird die Nebentätigkeit erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen, rechnet die Bundesagentur für Arbeit den Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld an.
Krankheit und Urlaub
Während der Kurzarbeit gelten die üblichen Bestimmungen bezüglich Krankschreibungen und Urlaub. Deshalb haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall, entsprechend dem Lohnausfallprinzip, Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung. Erkrankt ein Mitarbeiter kurz vor Inkrafttreten der Kurzarbeit, richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach dem normalen Arbeitseinkommen. Entgegen einer verbreiteten Annahme hat die Anordnung von Kurzarbeit keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind Urlaubskürzungen nicht zulässig. Trotzdem sollten Arbeitnehmer diesbezüglich auf eine schriftliche Bestätigung durch den Arbeitgeber bestehen.