Arbeitszeugnis – Zeugniscode

Zeugniscode

Die schon anfangs angesprochene Geheimsprache der Arbeitgeber ist nach Umfragen in den meisten Zeugnissen in Form übertrieben positiv formulierter Redewendungen und Floskeln zu finden. Diese verschlüsselten Leistungswörter orientieren sich an Schulnoten und enthalten oft irreführende Aussagen, die folgendermaßen zu interpretieren sind:

  • Sehr gut = stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt
  • Gut = stets zu unserer vollen Zufriedenheit oder zu unserer vollsten Zufriedenheit (ohne stets)
  • Befriedigend = zu unserer vollen Zufriedenheit
  • Ausreichend = zu unserer Zufriedenheit
  • Mangelhaft = hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden

mittlerweile haben sich des weiteren folgende Formulierungen etabliert:

  • Sehr gut = hat unseren Erwartungen

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Arbeitszeugnis – Form des Arbeitszeugnisses

Form

Vorschriften über die besondere Form eines Arbeitszeugnisses bestehen nicht. Es gibt jedoch bestimmte Mindestanforderungen, die es zu erfüllen gilt. So muss der Text mit Schreibmaschine oder PC erstellt werden auf einem Blatt des Formats DIN A4. Rechtschreibfehler oder grammatikalische Fehler müssen ggfls. berichtigt werden.

Formulierung

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2003 heißt es:

Dem Arbeitgeber ist nicht vorgegeben, welche Formulierungen er im Einzelnen verwendet. Auch steht ihm frei, welches Beurteilungsverfahren er heranzieht. Der Zeugnisleser darf nur nicht im Unklaren gelassen werden, wie der Arbeitgeber die Leistung einschätzt.

Daraus geht klar hervor, dass Freiheit besteht hinsichtlich der …

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Arbeitszeugnis – Rechtliche Grundsätze

Arbeitszeugnis – Rechtliche Grundsätze

Wahrheitspflicht

Die Beurteilungsaspekte müssen wahr sein und den Tatsachen entsprechen und müssen für den künftigen Arbeitgeber ein “berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse” darstellen. Dabei ist zu bedenken, dass sie nur dann als gegeben angesehen werden, wenn sie über den gesamten Beschäftigungszeitraum charakteristisch waren. Einmalige oder kurzzeitige Vorkommnisse, welcher Art auch immer, sind in dieser Hinsicht also nicht zu berücksichtigen und dürfen nicht aufgenommen werden. Bei der Gesamtbeurteilung, die das Arbeitszeugnis ja darstellen soll, sind folglich nur diejenigen Tatsachen von belang, die sich dauerhaft auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, negative Kriterien überhaupt …