Der Vermittlungsgutschein ¬ eine Chance für einen neuen Berufseinstieg

Was ist überhaupt ein Vermittlungsgutschein?

Der Vermittlungsgutschein oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) hat ein Ziel: Arbeitslosen schnell aus der Arbeitslosigkeit zu helfen. Dabei dient er als arbeitsmarktpolitisches Instrument der Agentur für Arbeit und ermöglicht es Arbeitssuchenden, sich an private Arbeitsvermittler zu wenden, die für ihn eine Stelle suchen.

So funktioniert der Vermittlungsgutschein

Zuerst beantragt der Arbeitssuchende den Vermittlungsgutschein bei der Agentur für Arbeit und reicht ihn anschließend an einen privaten Arbeitsvermittler weiter ¬ es muss aber nicht bei einem Vermittler bleiben: Um seine Chancen auf eine neue Stelle zu erhöhen, darf der Arbeitssuchende mehrere Vermittlungen beauftragen, die jeweils eine Kopie erhalten. Wichtig ist hierbei nur: Der Arbeitssuchende erhält den Vermittlungsgutschein erst dann, wenn der Vermittler nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) auch anerkannt ist ¬ nur für zertifizierte Träger kann man den Gutschein einlösen.

Wenn der private Personalvermittler erfolgreich ist und dem Arbeitssuchenden ein festes Beschäftigungsverhältnis vermittelt hat, bekommt er den Vermittlungsgutschein ausbezahlt ¬ wobei die Vermittlungsprämie in der Regel 2000 EUR brutto beträgt. Doch die Auszahlung der Prämie ist einigen Schranken unterworfen: Nur mit dem Original des Vermittlungsgutscheines erhält er das Geld; ebenso muss das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig sein und zumindest 15 Wochenstunden umfassen; zuletzt muss sich die vereinbarte Beschäftigungsdauer auf mindestens drei Monate erstrecken.

Wer hat Anspruch darauf?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitslosengeld I-Bezieher (ALG 1) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein ¬ doch gilt dies mit einer Einschränkung: Der Arbeitssuchende muss während der letzten drei Monate arbeitslos gewesen sein; Weiterbildungen und andere Maßnahmen in der Zwischenzeit werden nicht als Zeit angerechnet.

Arbeitslosengeld II-Empfänger (ALG 2) haben hingegen keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein und der Jobcoach entscheidet nach eigenem Ermessen: Der Arbeitslose wird ihn dann erhalten, wenn der Jobcoach der Meinung ist, dass ein privater Vermittler noch neue Möglichkeiten ausschöpfen kann. Ist dies nicht der Fall, stehen die Chancen schlecht.

Dennoch kann der Arbeitslosengeld II-Empfänger diese erhöhen: Zuerst sollte der Vermittlungsgutschein in einem persönlichen Gespräch beantragt werden ¬ zwar ist dies auch telefonisch oder schriftlich möglich, dennoch kann man in einem Gespräch überzeugender auftreten und mehr guten Willen zeigen. Denn es gilt darzulegen, welche Berufskenntnisse fehlen, warum nur ein privater Vermittler hierbei helfen kann und welche neuen Perspektiven er aufzeigt. Ist man in dieser Argumentation überzeugend, ist der Sachbearbeiter eher bereit, einen Vermittlungsgutschein auszustellen.

Ebenso können folgende Gruppen einen Vermittlungsgutschein beantragen, besitzen aber auch keinen Rechtsanspruch: Erwerbs-Aufstocker, Fach- und Hochschulabsolventen, Berufsrückkehrer aus der Elternzeit, Arbeitssuchende mit einem Ein-Euro-Job, Arbeitnehmer, die drei Monate vor Ende der Befristung stehen und zuletzt gekündigte Arbeitnehmer. su

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