Duale Ausbildung – Zuständigkeiten – Kammern und Betriebe

Duale Ausbildung – Zuständigkeiten – Kammern und Betriebe

Kammern (Zuständige Stellen)
• In ihrer jeweiligen Region (Bezirk) umfassend zuständig für die Berufsausbildung in den Betrieben ihres Fachbereiches
• Durchführungsüberwachung
• Förderung durch Beratung der Auszubildenden und Ausbildenden
• Zuständig für die Abnahme der Zwischen-und Abschlussprüfungen und Zeugnissaustellung
• Erlassen von Prüfungsordnungen
• Einrichten eines Berufsbildungsausschusses als Beschlussorgan (mit jeweils sechs Beauftragten von
Arbeitgeber-und Arbeitnehmerseite und sechs Lehrern von berufsbildenden Schulen)
• Eignungsfeststellung der Ausbildungsbetriebe

Betriebe
• Sind berechtigt aber nicht verpflichtet, in anerkannten Ausbildungsberufen auszubilden
• Sind in hohem Maße selbstverantwortlich für die betriebliche Berufsausbildung
• Wenn sie ausbilden, dann nur auf Grundlage anerkannter Ausbildungsordnungen und in anerkannten Ausbildungsberufen
• Ausbildungsziele und -inhalte sind damit weitgehend vorgegeben
• Betriebe sind frei bei Auswahl und Einsatz von Lernorten, Reihenfolge, zeitlicher Anteil, Methoden und Medien
• Betreibe sind frei bei Festlegung der Kriterien der Auszubildendenauswahl
• Betriebe sind frei bei der Auswahl der Ausbilder (insofern sie nach Berufsbildungsgesetz geeignet sind)
• Betriebe sind frei in der Festlegung der Ausbildungsvergütungen

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